Impressum AGBs Datenschutzbestimmung Haftungsausschluss
Erstellt von Web Design Matthias Horak
Brandschutzbeauftragter
Einführung
Die Verhütung und Bekämpfung von Bränden und Explosionen ist die Aufgabe aller in einem Betrieb
beschäftigten Mitarbeiter. Die Verantwortung für die Erfüllung dieser Aufgabe in seinem Betrieb
trägt jedoch der Unternehmer.
Die Verkaufsstättenverordnung und die Industriebaurichtlinie fordern unter bestimmten
Voraussetzungen die Bestellung von Brandschutzbeauftragten. Darüber hinaus kann es auch in
anderen Bereichen sinnvoll sein, zur Unterstützung des Unternehmers einen
Brandschutzbeauftragten zu bestellen.
Im Allgemeinen werden die Belange des betrieblichen Brandschutzes im Aufgabenbereich einer
Sicherheitsfachkraft angesiedelt sein.
Brandschutzbeauftragter
Der Brandschutzbeauftragte ist eine vom Arbeitgeber schriftlich beauftragte und speziell
ausgebildete Person, die in den Unternehmen den betrieblichen Brandschutz wahrnimmt. Der
Schwerpunkt der Tätigkeit liegt dabei beim vorbeugenden Brandschutz.
Je nach den gesetzlichen Voraussetzungen können diese Unternehmerpflichten durch Bestellung
eines eigens ausgebildeten Mitarbeiters oder durch einen extern bestellten
Brandschutzbeauftragten erfüllt werden. Auch von der Feuerversicherung des Unternehmens kann
die Bestellung einer geeigneten Person bei der Festsetzung der Höhe der Prämie berücksichtigt
werden.
Aufgaben
Der Brandschutzbeauftragte hat den Brandschutz-Verantwortlichen eines Betriebes (Arbeitgeber
bzw. Unternehmer, Betriebsleiter, Behördenleiter) in allen Fragen des Brandschutzes zu
unterstützen. Diese Unterstützungstätigkeit sieht beispielhaft wie folgt aus:
·
Aufstellen von Brandschutzordnungen und Einhaltung rechtlicher Vorgaben (z.B. Alarm- und
Feuerwehrpläne, Flucht- und Rettungspläne, Regelungen bei Heißarbeiten usw.)
·
Ausbildung von Mitarbeitern, wie z.B. Brandschutzhelfern, unterwiesenen Personen usw.
·
Betreuung von Brandschutzeinrichtungen
·
Überwachung der Benutzbarkeit von Flucht- und Rettungswegen
·
Ermitteln von Brand- und Explosionsgefahren
·
Teilnahme an bzw. Durchführung von Brandschutzbegehungen
·
Gestaltung von Arbeitsverfahren und Einsatz von Arbeitsstoffen
·
Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, der Feuerwehr und den Feuerversicherern
Pflicht zur Bestellung
In Deutschland besteht zwar keine generelle Pflicht zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten,
jedoch können die Bundesländer in ihrem jeweiligen Baurecht die Bestellung vorschreiben. Dies
trifft insbesondere bei Krankenhäusern, größeren Verkaufsstätten und größeren Industriebauten zu,
da aufgrund der hohen Personenzahl in diesen Gebäuden mit erhöhten Gefahren zu rechnen ist.
Zudem kann die zuständige Baubehörde bei Sonderbauten einen Brandschutzbeauftragten fordern.
Die Beauftragung des Brandschutzbeauftragten soll zwischen Unternehmer und
Brandschutzbeauftragtem unter Nennung des Zuständigkeitsbereiches (Unternehmen, Werksteil,
Gebäude oder Abteilung), einer Aufgabenbeschreibung und dem veranschlagten Zeitbedarf in
schriftlicher Form erfolgen. (Richtlinie vfdb 12-09/01-2009-03: Bestellung, Aufgaben, Qualifikation
und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten).