Impressum   AGBs   Datenschutzbestimmung   Haftungsausschluss Erstellt von Web Design Matthias Horak Brandschutzbeauftragter Einführung Die Verhütung und Bekämpfung von Bränden und Explosionen ist die Aufgabe aller in einem Betrieb beschäftigten Mitarbeiter. Die Verantwortung für die Erfüllung dieser Aufgabe in seinem Betrieb trägt jedoch der Unternehmer. Die Verkaufsstättenverordnung und die Industriebaurichtlinie fordern unter bestimmten Voraussetzungen die Bestellung von Brandschutzbeauftragten. Darüber hinaus kann es auch in anderen Bereichen sinnvoll sein, zur Unterstützung des Unternehmers einen Brandschutzbeauftragten zu bestellen. Im Allgemeinen werden die Belange des betrieblichen Brandschutzes im Aufgabenbereich einer Sicherheitsfachkraft angesiedelt sein. Brandschutzbeauftragter Der Brandschutzbeauftragte ist eine vom Arbeitgeber schriftlich beauftragte und speziell ausgebildete Person, die in den Unternehmen den betrieblichen Brandschutz wahrnimmt. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt dabei beim vorbeugenden Brandschutz. Je nach den gesetzlichen Voraussetzungen können diese Unternehmerpflichten durch Bestellung eines eigens ausgebildeten Mitarbeiters oder durch einen extern bestellten Brandschutzbeauftragten erfüllt werden. Auch von der Feuerversicherung des Unternehmens kann die Bestellung einer geeigneten Person bei der Festsetzung der Höhe der Prämie berücksichtigt werden. Aufgaben Der Brandschutzbeauftragte hat den Brandschutz-Verantwortlichen eines Betriebes (Arbeitgeber bzw. Unternehmer, Betriebsleiter, Behördenleiter) in allen Fragen des Brandschutzes zu unterstützen. Diese Unterstützungstätigkeit sieht beispielhaft wie folgt aus: · Aufstellen von Brandschutzordnungen und Einhaltung rechtlicher Vorgaben (z.B. Alarm- und Feuerwehrpläne, Flucht- und Rettungspläne, Regelungen bei Heißarbeiten usw.) · Ausbildung von Mitarbeitern, wie z.B. Brandschutzhelfern, unterwiesenen Personen usw. · Betreuung von Brandschutzeinrichtungen · Überwachung der Benutzbarkeit von Flucht- und Rettungswegen · Ermitteln von Brand- und Explosionsgefahren · Teilnahme an bzw. Durchführung von Brandschutzbegehungen · Gestaltung von Arbeitsverfahren und Einsatz von Arbeitsstoffen · Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, der Feuerwehr und den Feuerversicherern Pflicht zur Bestellung In Deutschland besteht zwar keine generelle Pflicht zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten, jedoch können die Bundesländer in ihrem jeweiligen Baurecht die Bestellung vorschreiben. Dies trifft insbesondere bei Krankenhäusern, größeren Verkaufsstätten und größeren Industriebauten zu, da aufgrund der hohen Personenzahl in diesen Gebäuden mit erhöhten Gefahren zu rechnen ist. Zudem kann die zuständige Baubehörde bei Sonderbauten einen Brandschutzbeauftragten fordern. Die Beauftragung des Brandschutzbeauftragten soll zwischen Unternehmer und Brandschutzbeauftragtem unter Nennung des Zuständigkeitsbereiches (Unternehmen, Werksteil, Gebäude oder Abteilung), einer Aufgabenbeschreibung und dem veranschlagten Zeitbedarf in schriftlicher Form erfolgen. (Richtlinie vfdb 12-09/01-2009-03: Bestellung, Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten).